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Corona und Quarantäne im Abitur



Mit einem Schreiben vom 21.04.2022 hat die Bezirksregierung das Verfahren im Falle einer Corona-Infektion oder Quarantänemaßnahmen bei Abiturientinnen und Abiturienten verkündet. Dieses Verfahren schreibt Folgendes vor:

  • Ein erkrankter Prüfling muss ein positives Testergebnis (PCR-Test oder Bürgertest) vorweisen. Diese Testbescheinigung ersetzt das ansonsten bei Krankheit erforderliche ärztliche Attest. Die Testbescheinigung muss ebenfalls bis 12 Uhr in der Schule vorliegen.
  • Die Isolation von Erkrankten endet nach 7 Tagen, wenn der Prüfling symptomfrei ist und einen negativen Test (PCR-Test oder Bürgertest) vorlegen kann.
  • Wenn keine Freitestung erfolgt, muss nach 7 Tagen ein neues positives Testergebnis (PCR-Test oder Bürgertest) oder ein ärztliches Attest vorgelegt werden.
  • Prüflinge, die sich aufgrund eines positiven Haushaltsmitgliedes in Quarantäne befinden, dürfen nicht an der Prüfung teilnehmen. Das gilt nicht für diejenigen, die wegen einer Auffrischungsimpfung von der Quarantäne befreit sind. Hier gehen jedoch alle Anordnungen des Gesundheitsamtes vor!
  • Prüflinge mit Erkältungssymptomen dürfen an einer Prüfung teilnehmen, wenn sie erklären, dass sie prüfungsfähig sind und einen maximal 24 Stunden alten negativen Test (PCR-Test oder Bürgertest) vorweisen können.

Allen Klausurschreibern in den kommenden Wochen wünschen wir viel Erfolg - bleibt gesund!