Satzung


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen "Förderverein des Erasmus-Gymnasiums Viersen e.V." (im folgenden: Gymnasium)
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Viersen und ist im Vereinsregister eingetragen:
  3. Amtsgericht Mönchengladbach, 18 VR 3299
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung. Er stellt sich die Aufgabe, das Gymnasium in ideeller und materieller Hinsicht zu fördern, insbesondere durch:
    1. die Beschaffung wissenschaftlicher und künstlerischer Unterrichtsmittel,
    2. Förderung kultureller Veranstaltungen der Schule,
    3. Förderung des Schulsports, der Schulwanderungen und der Studienfahrten der Schüler(innen),
    4. Unterstützung bedürftiger Schüler(innen),
    5. Förderung der Elternarbeit auf dem Gebiet des Schulwesens,
    6. Unterstützung der Tätigkeit der Schülermitverwaltung,
    7. Pflege der Beziehungen zum Schulträger und Vertretung der Interessen des Gymnasiums in der Öffentlichkeit.
  2. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Das Vermögen des Vereins und die dem Verein zufließenden Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Jede Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich und unentgeltlich.
§ 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person und jede juristische Person werden, die den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will, insbesondere die ehemaligen Schüler(innen), die jeweiligen und ehemaligen Angehörigen des Lehrerkollegiums und die Eltern der Schüler(innen). Derzeitige Schüler(innen) können nicht Mitglieder werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Die hierzu abzugebende Erklärung bedarf der Schriftform und muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres beim Vorstand eingehen.
  4. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes:
    1. wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand bleibt,
    2. wenn ein Mitglied den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins gefährdet.
  5. Vor einer Entscheidung, durch die ein Mitglied ausgeschlossen werden soll, ist ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss bedarf der ⅔-Mehrheit des Vorstandes.
  6. Die Daten der Mitglieder (Name, Anschrift und ggf. Klasse) dürfen nur zu vereinsinternen Zwecken verwendet werden.
§ 4 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
§ 5 Mitgliederversammlung
  1. In jedem Kalenderjahr ist mindestens eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung abzuhalten. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss folgende Punkte enthalten:
    1. Geschäftsbericht des Vorstandes und Bericht der Kassenprüfer,
    2. Entlastung des Vorstandes,
    3. ggf. Neu- oder Ergänzungswahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer,
    4. Behandlung vorliegender Anträge,
    5. Verschiedenes.
  2. Der Vorstand kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss sie einberufen, wenn von mindestens einem Fünftel der Mitglieder dies schriftlich begehrt wird.
  3. Zu jeder Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
  4. Jedes Mitglied kann beantragen, dass ein von ihm bestimmter Gegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird. Der Antrag muss mindestens acht Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
  5. Der Vorstand oder ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Im Falle einer Abstimmung besitzt jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der eingebrachte Antrag als abgelehnt.
  7. Auf Verlangen von mindestens drei anwesenden Mitgliedern ist geheim abzustimmen.
  8. Zur Änderung dieser Satzung bedarf es einer Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Der Antrag auf Änderung der Vereinssatzung muss als besonderer Punkt in der Tagesordnung angegeben sein.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Leiter der Versammlung und von dem bestellten Schriftführer zu unterzeichnen.
  10. Über wesentliche Ergebnisse der Mitgliederversammlung kann der Vorstand die Öffentlichkeit unterrichten.
§ 6 Vorstand
  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenführer und dem Schriftführer (Rechtlicher Vorstand).
  2. Der rechtliche Vorstand nach Abs. 1 ) wird ergänzt um zwei Beisitzer sowie den jeweiligen Schulleiter und den Vorsitzenden der Schulpflegschaft (Gesamtvorstand).
§ 7 Befugnisse des Vorstands
  1. Je zwei Mitglieder des rechtlichen Vorstands nach § 6 (1), wozu jeweils der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende gehören müssen, vertreten den Verein mit Wirkung gegenüber Fremden gemeinschaftlich und zwar gerichtlich und außergerichtlich. Mit Wirkung im Innenverhältnis obliegt dem rechtlichen Vorstand die Geschäftsführung, die Einberufung der Mitgliederversammlung, die Einberufung der Sitzungen des Gesamtvorstandes, die Festsetzung der Tagesordnung von Mitgliederversammlungen und Gesamtvorstandssitzungen sowie die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und der Beschlüsse des Gesamtvorstands.
  2. Dem Gesamtvorstand nach § 6 (2) obliegen mit Wirkung im Innenverhältnis Beschlüsse zur Verwaltung des Vereinsvermögens, insbesondere zur Verwendung der Fördermittel des Vereins nach § 2.
  3. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder sein Vertreter. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern nicht die Satzung eine andere Stimmenmehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Beschlüsse der Vorstandssitzungen sind schriftlich festzuhalten.
  4. Bei Beschlüssen des Vorstands zur Verwendung von Fördermitteln bis max. 600,00 € pro Verwendungszweck genügen die Stimmen von 3 Personen des rechtlichen Vorstands. Bis zu dieser Grenze ist eine telefonische Absprache darüber mit entsprechender Dokumentation ausreichend.
  5. Der Vorstand hat im Hinblick auf die gemeinnützigen Zwecke des Vereins der Schülerschaft durch deren Sprecher Anhörung zu gewähren, sofern dies von den Betreffenden gewünscht wird.
  6. Der Vorsitzende kann zu Zusammenkünften des Vorstands Vertreter der Eltern, der Lehrer und der Schüler hinzuziehen.
§ 8 Mittel und Beiträge
  1. Die zur Erreichung seines Zwecks benötigten Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Stiftungen jeglicher Art. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ⅔ der anwesenden Mitglieder festgesetzt.
  2. Der Jahresbeitrag ist mit Beginn der Mitgliedschaft zu entrichten. Er ist jeweils bis zum 31. März jeden Jahres unaufgefordert an den Verein zu zahlen.
§ 9 Wahlen
  1. Die Mitglieder des Vorstands und zwei Kassenprüfer werden von der Jahreshauptversammlung aus deren Mitte für zwei Jahre gewählt.
    Die Wahl des Vorsitzenden, des Schriftführers und des ersten Beisitzers erfolgt in den geraden Kalenderjahren. Die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden, des Kassenführers und des zweiten Beisitzers erfolgt in den ungeraden Kalenderjahren.
    Die Kassenprüfer werden in den geraden Kalenderjahren gewählt.
  2. Bei Stimmengleichheit ist ein neuer Wahlgang erforderlich.
  3. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Mitglieder des Vorstandes und Kassenprüfer, deren Amtszeit abgelaufen ist, bleiben im Amt bis der Nachfolger gewählt ist.
  5. Das Amt der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer endet vor dem festgelegten Ablauf der Amtszeit durch Austritt, Niederlegung, Ausschluss oder Tod sowie durch Entziehung des Vertrauens auf Grund Beschlusses der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Im letztbezeichneten Fall hat die gleiche Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl durchzuführen.
  6. Die Ergänzungswahl für außer der Reihe ausgeschiedene Mitglieder des Vorstandes und Kassenprüfer für den Rest der Wahlperiode ist möglichst bald in einer Mitgliederversammlung, spätestens auf der nächsten Jahreshauptversammlung durchzuführen.
§ 10 Kassenprüfer

Den Kassenprüfern obliegt die jährliche Prüfung der Vereinskasse.

§ 11 Ehrenmitglieder

Die Mitgliederversammlung kann natürlichen oder juristischen Personen, die sich um Belange des Vereins oder um das Gymnasium verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der Vereinsmitglieder.

§ 12 Auflösung des Vereins

Anträge auf Auflösung des Vereins müssen mindestens drei Monate vor Abschluss des Geschäftsjahres beim Vorstand eingereicht wer den. Unterstützt der Vorstand den Antrag nicht, ist die nächste Mitgliederversammlung über die Ablehnungsgründe zu unterrichten. Andernfalls hat der Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
Der Antrag auf Vereinsauflösung muss als besonderer Punkt in der Tagesordnung angegeben sein.
Die Auflösung erfolgt, wenn die anwesenden Mitglieder sie mit ¾-Mehrheit beschließen.
Die Vereinsmitglieder haben bei Auflösung des Vereins keine Ansprüche auf das eventuelle Vereinsvermögen. Nach Begleichung etwaiger Schulden soll bestehendes Vermögen dem Schulträger mit der Auflage zufallen, das Vermögen zur Beschaffung notwendiger oder wünschenswerter Lern- und Lehrmittel für das Gymnasium zu verwenden.

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzungsänderungen wurden auf den Mitgliederversammlungen am 02.05.2006 und am 21.4.2010 beschlossen und treten mit dem 24.4.2010 in Kraft.